Konsequenz aus Urteil des OLG Düsseldorf: Unverzügliche Listung der Iranischen Revolutionsgarden als Terrororganisation!

Der geplante Anschlag auf eine Bochumer Synagoge im November 2022 geht laut des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Anschlag auf die Bochumer Synagoge auf eine staatliche iranische Stelle zurück. Das Auswärtige Amt hat aus diesem Grund den iranischen Botschafter einbestellt. Volker Beck, Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft, erklärt dazu:

Jetzt muss der Antrag auf EU-Listung der Iranischen Revolutionsgarden als Terrororganisation unverzüglich gestellt werden. Die Bundesregierung muss jetzt in Brüssel die Initiative ergreifen.

Der Iran ist ein terroristischer Staat und die Revolutionsgarden sind ein Tool, um diesen Terror in alle Welt zu tragen. Dafür darf der demokratische Rechtsstaat nicht die Augen verschließen, sondern muss im Sinne der Gefahrenabwehr handeln.

‘Kanäle offenhalten’ kann kein Grund sein, um Terrorismus nicht mit allen rechtsstaatlichen Mitteln zu bekämpfen. Wer bei der Verfolgung von Terrorismus diplomatische Rücksichten nimmt, eröffnet den Terroristen Aktionsmöglichkeiten und gefährdet somit die äußere und innere Sicherheit, auch die deutscher Bürger: Jüdische Einrichtungen, Repräsentanten der jüdischen Gemeinschaft und pro-israelische Organisationen in Deutschland stehen im Fadenkreuz des Iran.

Jetzt darf nicht nach neuerlichen winkeladvokatischen Ausflüchten gefahndet werden.
In der Vergangenheit hatten Europäische Union und Auswärtiges Amt sich für ihr Nichthandeln auf ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Rates berufen. Dies dürfte nun nicht mehr möglich sein, denn
1. liegt nun ein nationales Urteil vor
2. steht im Gutachten wohl gar nicht, was immer behauptet wurde.

Hintergrund:
Das Auswärtige Amt hatte seine ablehnende Haltung zur Terrorlistung der Iranischen Revolutionsgarden bisher immer auf ein geheim eingestuftes Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Rats vom Februar dieses Jahres gestützt. Das Auswärtige Amt führte dieses Gutachten als Begründung bisher dahingehend, dass es keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen für eine Listung der Iranischen Revolutionsgarden gäbe. Überprüft werden konnte das wegen der Einstufung des Gutachtens als Verschlusssache bisher nicht. Nun widersprechen Völkerrechtler der Sicht des Auswärtigen Amtes: „Dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Revolutionsgarden gegenwärtig rechtlich nicht vorlägen, geht aus der Stellungnahme des Juristischen Dienst vom 15. Februar 2023 nicht hervor.“ (siehe hierzu https://taz.de/Terrorlistung-von-Irans-Revolutionsgarde/!5977666/).