Allzeithoch des Antisemitismus brechen – DIG fordert: Gesetzeslücken schließen

Anlässlich der Vorstellung des RIAS-Jahresberichts ‚Antisemitische Vorfälle in Deutschland 2024‘ erklärt Volker Beck, Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft:

 

Mit dem Allzeithoch des Antisemitismus darf sich die Politik nicht abfinden. Auch der Gesetzgeber ist gefragt:
–             Gesetzeslücken im Strafrecht schließen,
–             Organisationen und Projekte nicht mehr finanziell fördern, die Antisemitismus verbreiten,
–             Boykott israelischer Wissenschaftler und Künstler im Außenwirtschaftsrecht unterbinden,
–             jüdische Gegenwartsforschung und Antisemitismusforschung fördern,
–             Staatsbedienstete (Polizei, Justiz, Schule) anti-antisemitismusfit machen.

 

Die Anstrengungen des Staates und der Gesellschaft, Antisemitismus zurückzudrängen, müssen intensiviert werden.
Prävention und Bildung sind dabei wichtig. Aber es braucht auch Rote Linien. Die muss der Gesetzgeber aufzeigen.

 

In Deutschland darf man sich straffrei für die Vernichtung Israels aussprechen. Das widerspricht dem Gedanken der Völkerverständigung. Angesichts der Bedeutung des antiisraelischen Antisemitismus braucht es hier ein strafrechtliches Verbot. Im Koalitionsvertrag 2025 wird versprochen, „dass keine Organisationen und Projekte finanziell gefördert werden, die Antisemitismus verbreiten oder das Existenzrecht Israels in Frage stellen.“
Da muss man jetzt mal ins Machen kommen! Der Gesetzgeber sollte das dieses Jahr verabschieden:

 

Das Tikvah Institut hat hierfür geeignete Vorschläge gemacht:
§ 103 StGB (neu) (Aufruf zur Vernichtung eines Staates) 
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Vernichtung eines Staates, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, aufruft oder diese billigt.
§ 23 Abs. 2 (Neu) BHO
Der Schutz der unantastbaren Würde des Menschen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) und der Gedanke der Völkerverständigung sind bei der Erfüllung bestimmter Zwecke durch die Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zu beachten und nicht zu gefährden. Sie sollen gefördert werden.
Antisemitische, rassistische und sonstige menschenverachtende Konzepte oder Inhalte sind nicht zuwendungsfähig.